Rechtsausübung

Rechtsausübung
Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die R. wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine R. ist unzulässig, wenn sie: (1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB,  Schikaneverbot); (2) eine sittenwidrige Schädigung eines anderen darstellt (§ 826 BGB); (3) gegen  Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB,  unzulässige Rechtsausübung i.e.S.).

Lexikon der Economics. 2013.

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